Aktivmitglieder/Vorstand

Statuten "Verein Bauern für Euch"

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Bauern für Euch besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Reigoldswil. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

Wir fördern das Miteinander der Stadt- und Landbevölkerung. Unser Ziel ist es die Landwirtschaft mit ihrer Komplexität zu erklären und durch Veranstaltungen zu visualisieren. Innerhalb der Landwirtschaft soll das soziale Gefüge gestärkt werden und ein aktives Miteinander gefördert werden.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Über die Aufnahme von Mitgliedern, Gönnern entscheidet der Vorstand.

Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

Mitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Gönnerinnen und Gönner: sind Personen, die die Vereinstätigkeit wohl unterstützen, jedoch die mit der Mitgliedschaft verknüpften Bedingungen und Verpflichtungen nicht erfüllen.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Das Austrittsschreiben muss mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

8. Die Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

2 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt in der Regel drei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

3 Anträge zuhanden der Generalversammlung sind in der Regel zwei Monate vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.

4 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel zehn Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

5 Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

  1. Wahl der Stimmenzähler für die abzuhaltende Generalversammlung;
  2. Genehmigung der Tagesordnung;
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  4. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
  5. Verteilung der Überschüsse von Aktiven und Passiven;
  6. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
  7. Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
  8. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle, wobei der angemessenen Vertretung der Regionen und Interessen Rechnung zu tragen ist;
  9. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
  10. Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
  11. Änderung der Statuten;
  12. Auflösung der Vereinigung.

6 Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

7 Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig, ausser durch Familienmitglieder. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

8 Bei der Beschlussfassung über die eigene Decharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und der Vereinigung ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

9. Das Verwaltungs- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

9. Der Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Das Mandat der Organmitglieder, die durch eine Ersatzwahl gewählt wurden, endet ebenfalls mit dem Ende der laufenden Amtsdauer.

2 Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln durch die Versammlung gewählt.

3 Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben.

4 Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

5 Der Vorstand kann einen Betriebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.

6 Der Vorstand kann ein Mandat gegenüber Dritten ausführen.

10. Vorstandszusammensetzung

1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Präsident/in
  2. Vizepräsident/in
  3. Aktuar/in
  4. Kassier/in

2 Im Vorstand müssen mindestens drei aktive Landwirtinnen oder Landwirte sein

3 Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.

11. Vorstand, Befugnisse

1 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Vereinigung übertragen wurden. Es sind dies insbesondere:

  1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;
  2. Erlass von Reglementen;
  3. Bestimmung der Vertretung der Delegationen der Vereinigung;
  4. Leitung der Geschäfte der Vereinigung;
  5. Vertretung und Verpflichtung der Vereinigung gegenüber den Gönnern
  6. Besorgung von Informationen und der Öffentlichkeitsarbeit der Vereinigung;
  7. Verwaltung des Vermögens und Besorgung der Buchhaltung der Vereinigung;
  8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Gönnern.

2 Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten/der Präsidentin.

12. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschließlich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

Mitglieder/ Gönner erteilen dem Verein eine generelle Bildfreigabe: kostenlos, unbeschränkt lang, in jedem Land, in allen Medien (Webseite, Instagram, Vereinsmagazin...) veröffentlichen darf und dass die Teilnahme an einem Anlass als Einverständnis gilt.

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 75% erforderliche Quote, der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Nehmen weniger als 75% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

16. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26.01.2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

26.01.2026 Reigoldswil

Die Präsidentin:

Der Protokollführer:

Unterschriften der Präsidentin und des Protokollführers
Verein Bauern für Euch
Hof Hoggen 126
4418 Reigoldswil
Schweiz
E-Mail: info@bauernfuereuch.ch
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